Der KÜCHENSCHUTZBRIEF versichert die Interessen des Endkunden nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Die Vertrags- und Schadenabwicklung erfolgt ausschließlich über den Versicherungsnehmer (Küchenhändler). Der KÜCHENSCHUTZBRIEF gilt nur für Kunden und Einzel- Elektrogeräte mit haushaltsüblicher Anwendung. Gewerblich oder teilgewerblich genutzte Gegenstände sind im KÜCHENSCHUTZBRIEF nicht enthalten.
Versichert gilt die jeweilige Kücheneinrichtung gemäß Verkaufsrechnung an den Endkunden, für welche Versicherungsschutz beantragt wurde.
Erhält der Endkunde anstelle der uhrsprünglich versicherten Kücheneinrichtung ganz oder teilweise eine andere, jedoch technisch vergleichbare, so besteht hier für Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages.
Die Neuwert- Versicherungssumme ist der Kaufpreis gemäß Verkaufsrechnung an den Endkunden.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen bei Zerstörung oder Beschädigung durch ein unvorhergesehenes Ereignis und bei Entwendung durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Schäden sind nur dann nicht unvorhergesehen, wenn die Schäden von den Repräsentanten des Versicherungsnehmers (Küchenhändlers) oder der Mitversicherten (Endkunden) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden.
Entschädigung wird geleistet für Beschädigungen oder Zerstörung (Sachschäden), insbesondere durch
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden.
Der KÜCHENSCHUTZBRIEF leistet subsidiär nach Vorleistung einer bestehenden Sachsubstanzversicherung (insbesondere Hausratversicherung) im Rahmen der besonderen Vereinbarung dieses Vertrages. Das heißt, andere Versicherungsverträge, die gleiche Risiken abdecken, haben Vorrang. Nur dann, wenn aus anderweitigen Verträgen keine Leistung erbracht wird, setzt die vereinbarte Leistung aus dem KÜCHENSCHUTZBRIEF ein.
Die Entschädigungsleistung im Falle eines Totalschadens ist auf den Kaufpreis gemäß Kaufrechnung begrenzt. Im Falle eines Teil- oder Reparaturschadens erfolgt die Leistung des Versicherers für den Ersatz versichertet Sachen auf folgender Zeitwertstaffel: 10% Abschlag je Versicherungsjahr, jedoch mindestens 20% des Kaufpreises der beschädigten/ abhandengekommenen versicherten Sachen.
Für den Fall, dass die beschädigten/ abhandengekommenen versicherte Sache nicht mehr oder in einem wirtschaftlich unverhältnismäßig hohem Aufwand zu beschaffen wäre, erfolgt die Leistung des Versicherers in Geld.
Der Versicherungsschutz gilt für den Aufstellungsort der Küche innerhalb der BRD. Standortänderungen der versicherten Gegenstände (abweichender Nutzungsort gegenüber dem in der Verkaufsrechnung) sind dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
Der Versicherungsschutz beginnt mit Aushändigung des KÜCHENSCHUTZBRIEF. Der Versicherungsschutz endet zum Monatsende des Monats, indem die Kündigung seitens des Endkunden für die Einzelanmeldung erfolgt, spätestens nach Ablauf der Versicherungsdauer von 10 Jahren.
Der Endkunde hat im Schadenfall den Schaden unverzüglich an den Versicherungsnehmer (Küchenhändler) zu melden. Bei Schäden durch Entwendung oder Brand ist der Schadenfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
Es gilt der Gerichtsstand des Versicherungsnehmers (Küchenhändler) in der BRD. Es gilt deutsches Recht vereinbart.